Was ist Pseudonymisierung?
Die DSGVO definiert Pseudonymisierung als Verarbeitung, bei der Daten ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können – vorausgesetzt, diese Informationen werden gesondert aufbewahrt und geschützt (Art. 4 Nr. 5 DSGVO). Typisch ist, Namen und Kennungen durch Ersatzwerte zu ersetzen und die Zuordnung getrennt zu verwahren.
Der Vorteil: Mit den pseudonymisierten Daten lässt sich weiterarbeiten, und das Ergebnis kann bei Bedarf wieder der richtigen Person zugeordnet werden.
Was ist Anonymisierung?
Anonymisierung entfernt den Personenbezug so, dass die Person mit vertretbarem Aufwand nicht mehr bestimmt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 DSGVO). Gängige Verfahren sind Entfernen, Verallgemeinern – etwa Altersgruppe statt Geburtsdatum – und Zusammenfassen zu Gruppen.
Die Tücke liegt in der Kombination: Geburtsdatum, Postleitzahl und Geschlecht zusammen können eine Person wieder bestimmbar machen, auch wenn der Name fehlt.
Der Unterschied auf einen Blick
| Kriterium | Pseudonymisierung | Anonymisierung |
|---|---|---|
| Personenbezug | mit der Zuordnung wiederherstellbar | dauerhaft entfernt |
| Rechtliche Einordnung | bleiben Personendaten für alle, die die Zuordnung haben | keine Personendaten mehr |
| Datenschutzrecht anwendbar | ja – für den Verantwortlichen; für Empfänger ohne Zuordnung je nach Lage | nein |
| Typischer Einsatz | Weitergabe an KI und Dienstleister, Analysen mit Rückbezug | Statistik, Forschung, Aufbewahrung ohne Personenbezug |
| Rückweg zur Person | möglich | nicht vorgesehen |
Ein Beispiel
Derselbe Datensatz, dreimal (alle Angaben erfunden):
| Angabe | Original | Pseudonymisiert | Anonymisiert |
|---|---|---|---|
| Name | Anna Muster | Kundin K-4711 | – |
| Geburtsdatum | 12.03.1984 | 12.03.1984 | Altersgruppe 40–49 |
| Wohnort | Luzern | Luzern | Zentralschweiz |
| Anliegen | Rückfrage zur Police | Rückfrage zur Police | Rückfrage zur Police |
Wann passt welches Verfahren?
Pseudonymisierung passt, wenn das Ergebnis wieder zur Person zurückfinden muss: bei einer KI-Antwort zu einem Fall, bei der Bearbeitung durch einen Dienstleister oder bei Analysen mit Rückfrage. Anonymisierung passt, wenn der Personenbezug nicht mehr gebraucht wird, etwa für Statistiken oder nach Ablauf einer Frist.
In der Schweiz – und seit einem Urteil des EuGH von 2025 auch in der EU – gilt ein relativer Ansatz: Massgebend ist, ob der jeweilige Empfänger die Person mit vertretbarem Aufwand bestimmen kann. Für das Unternehmen, das die Zuordnung verwahrt, bleiben pseudonymisierte Daten in jedem Fall Personendaten.