Warum produktive Daten nicht in Testsysteme gehören
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie beschafft wurden, oder zu einem damit vereinbaren Zweck (Art. 6 Abs. 3 DSG, Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Software zu testen ist damit oft nicht ohne Weiteres vereinbar.
Dazu kommt die Sicherheit: Testumgebungen sind oft weniger geschützt, mehr Personen haben Zugriff, und externe Entwicklerinnen und Entwickler arbeiten mit. Datenschutz durch Technik (Art. 7 DSG, Art. 25 DSGVO) verlangt, solche Risiken mit angemessenen Massnahmen von vornherein zu verringern.
Welche Verfahren gibt es?
| Verfahren | Ergebnis | Geeignet für |
|---|---|---|
| Maskieren | Angaben werden unkenntlich gemacht. | Ansicht von Dokumenten, Schulungen |
| Ersatzwerte mit gültigem Format | Realistische Werte; Prüfungen und Schnittstellen funktionieren weiter. | Testsysteme, Integrationstests |
| Pseudonymisieren | Rückbezug zur Person mit der Zuordnung möglich. | Analysen mit Rückfrage, Fehlersuche |
| Synthetische Daten | Ohne Bezug zu echten Personen erzeugt. | Frühe Entwicklung, Lasttests |
Worauf es bei Testdaten ankommt
- Gültiges Format: Kennungen wie IBAN oder AHV-Nummer bestehen die Prüfungen der Anwendung.
- Zusammenhang: Dieselbe Person erhält in zusammengehörenden Daten denselben Ersatzwert.
- Freitext nicht vergessen: Namen stehen oft in Bemerkungsfeldern und Dokumenten.
- Nachkontrolle: Das Ergebnis auf verbliebene ungeschützte Angaben prüfen.
- Nachweis: Festhalten, wer welche Testdaten wofür erhalten hat.
Daten zweckgebunden weitergeben
Was für Testdaten gilt, gilt für jede Weitergabe: an Analyse-Teams, an Dienstleister oder an eine KI. Der Grundsatz lautet, nur so viel Personenbezug weiterzugeben, wie der Zweck verlangt – und für jeden Empfänger und Zweck festzuhalten, was weitergegeben wurde.