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Aufbewahrungsfristen und Löschfristen in der Schweiz

Eine Aufbewahrungsfrist legt fest, wie lange Unterlagen mindestens aufbewahrt werden müssen. Eine Löschfrist legt fest, wann Personendaten spätestens gelöscht werden – sobald weder der Zweck noch eine Aufbewahrungspflicht ihre Bearbeitung rechtfertigt.

Aufbewahrungsfrist oder Löschfrist – was ist der Unterschied?

Die Aufbewahrungsfrist ist eine Untergrenze: Bis zu ihrem Ablauf dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden. Die Löschfrist ist eine Obergrenze: Danach dürfen Personendaten nicht mehr bearbeitet werden, weil sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.

In der Praxis hängen beide eng zusammen. Die Löschfrist folgt dann auf das Ende der Aufbewahrungspflicht, ergänzt um eine kurze Zeit für die technische Umsetzung. Wo keine Aufbewahrungspflicht besteht, bestimmt allein der Zweck, wie lange Daten bleiben dürfen.

Welche Fristen gelten in der Schweiz häufig?

Einige häufige Grundlagen im Überblick:

Bereich Frist Grundlage
Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäfts- und Revisionsbericht 10 Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres Art. 958f OR
Unterlagen zur Mehrwertsteuer bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung (in der Regel 10 Jahre; Liegenschaften 20 Jahre) Art. 70 MWSTG
Vertragliche Forderungen allgemein 10 Jahre Verjährung Art. 127 OR
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis 5 Jahre Verjährung Art. 128 Ziff. 3 OR
Ansprüche aus Personenschäden bis 20 Jahre (absolute Verjährung) Art. 60 Abs. 1bis und Art. 128a OR
Patientendokumentation kantonal geregelt kantonale Gesundheitsgesetze

Verjährungsfristen sind keine Aufbewahrungspflichten. Sie können aber ein Grund sein, Unterlagen zur Abwehr von Ansprüchen aufzubewahren. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung im Einzelfall; Branchen wie Versicherungen, Banken oder das Gesundheitswesen haben zusätzliche Vorschriften.

Wie wird aus einer Aufbewahrungsfrist eine Löschregel?

Eine Frist wird erst umsetzbar, wenn sie vollständig beschrieben ist:

  1. 1Die Datenart bestimmen, zum Beispiel Vertragsdaten.
  2. 2Zweck und Rechtsgrundlage der Aufbewahrung festhalten.
  3. 3Die Frist festlegen, etwa zehn Jahre.
  4. 4Den Startzeitpunkt bestimmen, etwa das Vertragsende.
  5. 5Ausnahmen regeln, etwa einen laufenden Rechtsstreit.
  6. 6Für jedes System festlegen, wie gelöscht, anonymisiert oder archiviert wird.

Ein Beispiel: «Vertragsdaten werden zehn Jahre nach Vertragsende in allen Systemen gelöscht, ausser es besteht eine Löschsperre wegen eines Rechtsstreits.»

Warum Fristen nicht nur im Dokument stehen dürfen

Eine Frist in einer Tabelle löscht keine Daten. Wirksam wird sie erst, wenn die Systeme erkennen, welche Datensätze fällig sind, und die Löschung tatsächlich ausführen. Ändert sich eine Frist, muss die Änderung in allen betroffenen Systemen ankommen. Und Ausnahmen gehören an eine zentrale Stelle, nicht in einzelne E-Mails.

Auch Fristen brauchen Pflege: Gesetze und Geschäftsmodelle ändern sich. Ein Überprüfungsdatum je Frist sorgt dafür, dass das Fristenverzeichnis aktuell bleibt.

So unterstützt Espresso

Espresso führt Fristen an einem Ort, macht überfällige Daten sichtbar und setzt die Fristen in den Systemen durch.

  • Fristenverzeichnis

    Privacy Register führt Fristen mit Begründung, Rechtsgrundlage und Überprüfungsdatum – freigegeben im Vier-Augen-Prinzip.

  • Überfällige Daten

    Data Discovery warnt bei Daten, die älter sind als die festgelegte Aufbewahrung.

  • Fristen durchsetzen

    Freigegebene Fristen und Legal Holds übergeben Sie mit einem Klick an Data Deletion; dort werden sie bei jedem neuen Löschlauf geprüft.

Häufige Fragen

Darf man Daten «sicherheitshalber» länger aufbewahren?

Nicht ohne Grund. Die Bearbeitung muss verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Eine Aufbewahrung zur Abwehr möglicher Ansprüche kann begründet sein, braucht aber eine nachvollziehbare und begrenzte Frist.

Ab wann läuft die zehnjährige Frist nach Art. 958f OR?

Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Unterlagen beziehen.

Gelten die Fristen auch für E-Mails?

Massgebend ist der Inhalt, nicht das Format. Dient eine E-Mail als Buchungsbeleg oder belegt sie einen Anspruch, gelten die entsprechenden Fristen.

Wer pflegt das Fristenverzeichnis?

In der Regel der Datenschutz gemeinsam mit den Fachbereichen. Freigaben sollten im Vier-Augen-Prinzip erfolgen, damit eine zweite Person jede Frist prüft.

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