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Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten – nach DSG und DSGVO

Das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (in der EU: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, VVT) beschreibt, welche Personendaten ein Unternehmen zu welchem Zweck bearbeitet, wem es sie bekanntgibt und wie lange es sie aufbewahrt. Das Schweizer DSG verlangt es in Art. 12, die DSGVO in Art. 30.

Wer muss ein Verzeichnis führen?

In der Schweiz führen Verantwortliche und Auftragsbearbeiter je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 Abs. 1 DSG). Befreit sind nach Art. 24 DSV Unternehmen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, sowie natürliche Personen – es sei denn, sie bearbeiten umfangreich besonders schützenswerte Personendaten oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch.

In der EU gilt Art. 30 DSGVO. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Art. 30 Abs. 5 DSGVO) ist eng: Sie greift nicht, wenn die Verarbeitung ein Risiko birgt, nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Kategorien von Daten betrifft. Wer regelmässig Kunden- oder Personaldaten verarbeitet, ist deshalb in aller Regel verpflichtet. Die EU will diese Ausnahme ausweiten; eine entsprechende Änderung ist im Gesetzgebungsverfahren, aber noch nicht in Kraft (Stand: Oktober 2026).

Was gehört ins Verzeichnis?

DSG und DSGVO verlangen fast dieselben Angaben:

Angabe DSG (Art. 12 Abs. 2) DSGVO (Art. 30 Abs. 1)
Identität des Verantwortlichen ja ja, mit Kontaktdaten und Datenschutzbeauftragten
Zweck der Bearbeitung ja ja
Kategorien betroffener Personen und Personendaten ja ja
Kategorien der Empfänger ja ja
Aufbewahrungsdauer oder Kriterien dafür wenn möglich wenn möglich
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen wenn möglich wenn möglich
Bekanntgabe ins Ausland mit Staat und Garantien ja ja

Warum veraltet das Verzeichnis so schnell?

Viele Verzeichnisse entstehen einmal aus Interviews und Fragebögen und leben danach in einer Tabelle. Neue Anwendungen, Cloud-Dienste und KI-Werkzeuge kommen dazu, Exporte entstehen, Verantwortliche wechseln – und niemand trägt die Änderungen nach.

Dazu kommt ein zweites Problem: Die Aufbewahrungsfristen stehen zwar im Verzeichnis, aber in den Systemen wird trotzdem nicht gelöscht. Das Dokument beschreibt dann eine Ordnung, die es in der Wirklichkeit nicht gibt.

Von der Excel-Liste zum lebenden Verzeichnis

Ein Verzeichnis bleibt aktuell, wenn es mit den Systemen verbunden ist statt nur mit den Menschen, die es pflegen:

  1. 1Systeme mit verantwortlichen Personen, Kritikalität und Status führen.
  2. 2Funde aus einer technischen Suche abgleichen, damit auch unbekannte Ablagen auftauchen.
  3. 3Die Orte mit Personendaten von den Fachverantwortlichen bestätigen lassen.
  4. 4Aufbewahrungsfristen mit Begründung und Rechtsgrundlage im Vier-Augen-Prinzip freigeben.
  5. 5Freigegebene Fristen an die Löschung übergeben, damit sie in den Systemen gelten.
  6. 6Lücken sichtbar machen: Systeme ohne Verantwortliche, unbestätigte Einträge, Fristen ohne Grundlage.

So unterstützt Espresso

Privacy Register führt Ihre Systeme, die Orte mit Personendaten und die Aufbewahrungsfristen an einem Ort – ergänzt aus echten Funden statt nur aus Fragebögen.

  • Verzeichnis aus Fakten

    Systeme, Objekte und Fristen, ergänzt durch den Abgleich mit Data Discovery und bestätigt von den Fachverantwortlichen.

  • Fristen mit Freigabe

    Fristenverzeichnis mit Begründung und Rechtsgrundlage, Legal Holds, Freigabe im Vier-Augen-Prinzip.

  • Export auf Knopfdruck

    Das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten als CSV, JSON oder HTML – vorher auf Vollständigkeit geprüft.

Häufige Fragen

Muss ein KMU in der Schweiz ein Verzeichnis führen?

Mit weniger als 250 Mitarbeitenden in der Regel nicht (Art. 24 DSV) – ausser es bearbeitet umfangreich besonders schützenswerte Personendaten oder führt ein Profiling mit hohem Risiko durch. Sinnvoll ist ein Verzeichnis trotzdem: Es ist die Grundlage für Auskunft und Löschung.

Gilt für Schweizer Unternehmen auch Art. 30 DSGVO?

Wenn die DSGVO anwendbar ist, ja. Das ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO).

Muss das Verzeichnis dem EDÖB gemeldet werden?

Private Unternehmen führen ihr Verzeichnis intern und legen es bei Bedarf vor. Nur Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB (Art. 12 Abs. 4 DSG).

Kann Privacy Register unser bisheriges Verzeichnis ablösen?

Ja. Es führt Systeme, Objekte und Fristen und exportiert das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Die Übernahme Ihres bisherigen Verzeichnisses unterstützen wir in der Einführung oder in der Beratung «Löschkonzept und Fristenverzeichnis».

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