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Auskunftsbegehren beantworten – nach DSG und DSGVO

Mit einem Auskunftsbegehren (auch Betroffenenanfrage, englisch DSAR) verlangt eine Person zu erfahren, ob und welche Personendaten ein Unternehmen über sie bearbeitet. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen (DSG) beziehungsweise eines Monats (DSGVO) zu erteilen.

Welche Frist gilt?

Nach dem DSG wird die Auskunft in der Regel innert 30 Tagen erteilt (Art. 25 Abs. 7 DSG). Ist das nicht möglich, muss das Unternehmen die betroffene Person benachrichtigen und ihr mitteilen, bis wann die Auskunft erfolgt (Art. 18 DSV).

Nach der DSGVO ist die Auskunft unverzüglich, spätestens aber innert eines Monats zu erteilen. Die Frist lässt sich um weitere zwei Monate verlängern, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge das erfordern; die Person ist innert des ersten Monats darüber zu informieren, mit Begründung (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Was muss die Auskunft enthalten?

Beide Gesetze verlangen mehr als eine Liste von Daten:

Inhalt DSG (Art. 25 Abs. 2) DSGVO (Art. 15)
Die bearbeiteten Personendaten als solche ja ja, als Kopie
Zweck der Bearbeitung ja ja
Aufbewahrungsdauer oder Kriterien dafür ja ja
Herkunft, wenn nicht bei der Person beschafft ja, soweit verfügbar ja, soweit verfügbar
Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegebenenfalls ja
Automatisierte Einzelentscheidung und ihre Logik gegebenenfalls gegebenenfalls
Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen ja –
Hinweis auf weitere Rechte und das Beschwerderecht – ja

Wie prüft man die Identität?

Auskunft erhält nur die berechtigte Person. Wer die Daten an die falsche Person herausgibt, verursacht selbst eine Datenschutzverletzung. Die Prüfung soll angemessen sein: eine Kopie eines Ausweises, eine Anmeldung über ein bestehendes Kundenkonto oder eine Video-Identifikation – je nachdem, wie heikel die Daten sind.

Warum ist Vollständigkeit so schwierig?

Die Daten einer Person liegen in vielen Anwendungen, Ablagen und Postfächern. Manche Systeme lassen sich direkt abfragen, bei anderen müssen die Systemverantwortlichen nachsehen. Gleichzeitig läuft die Frist, und am Ende muss nachvollziehbar sein, wer was geliefert hat.

Bewährt hat sich, einmal festzulegen, welche Systeme zu einer Auskunft gehören, wer dafür verantwortlich ist und welche Angaben die Antwort enthält. Dann wird jede Anfrage gleich bearbeitet, Fristen werden überwacht, und jeder Schritt ist festgehalten.

Wann darf die Auskunft eingeschränkt werden?

Das DSG erlaubt, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, etwa wenn ein Gesetz das vorsieht, überwiegende Interessen Dritter es erfordern oder das Begehren offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist (Art. 26 DSG). Die Gründe sind der Person mitzuteilen. Die DSGVO kennt ähnliche Grenzen bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

So unterstützt Espresso

Subject Request führt jede Anfrage vom Eingang bis zum Abschluss – mit geprüfter Identität, Suche über Ihre Systeme und Fristen im Blick.

  • Vom Eingang bis zum Abschluss

    Fallaufnahme mit Identitätsprüfung, Suche und Antwort oder Löschausführung, Fallabschluss mit festgehaltener Zustellung.

  • Suche über Ihre Systeme

    Anwendungen mit unterstützter Datenbank oder REST-Schnittstelle werden automatisch durchsucht, andere durch die Systemverantwortlichen. Die Antwort entsteht aus Ihrer Vorlage.

  • Fristen im Griff

    Offene, bald fällige, überfällige und verlängerte Fälle auf einen Blick – jede Aktion im Audit festgehalten.

Häufige Fragen

Darf ein Unternehmen für die Auskunft Geld verlangen?

In der Regel nicht. Nach der DSV ist eine angemessene Beteiligung von höchstens 300 Franken möglich, wenn die Auskunft einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht; die Person ist vorher zu informieren und kann innert zehn Tagen entscheiden, ob sie am Begehren festhält (Art. 19 DSV). Nach der DSGVO ist ein Entgelt nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen oder für weitere Kopien zulässig.

Ist ein Auskunftsbegehren dasselbe wie ein DSAR?

Ja. DSAR steht für «data subject access request». In der Schweiz spricht man vom Auskunftsbegehren, in Deutschland und Österreich oft von Auskunftsersuchen oder Betroffenenanfrage.

Gehören auch E-Mails und Dokumente in die Auskunft?

Wenn sie Personendaten der anfragenden Person enthalten, grundsätzlich ja. Deshalb gehören neben den Fachanwendungen auch Ablagen und Postfächer in die Suche.

Was, wenn ein System nicht automatisch durchsucht werden kann?

Dann fragen die Systemverantwortlichen das System ab und tragen das Ergebnis ein. In Subject Request ist festgehalten, wer was eingetragen hat.

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